Aber wie ist die Rechtslage? Was ist erlaubt und was nicht?

Interessant ist ein Blick auf den Fall auch, weil nachfolgende Ausführungen für alle öffentlichen Äußerung gelten.

Also auch für Internet, Facebook, Instagram, WhattsApp usw.!

Letztlich geht es um die Frage, sind sog. Ehrdelikte nach dem Strafgesetzbuch §§ 185 StGB erfüllt oder nicht.

Hierbei muss zunächst unterschieden werden: Ist die streitige herabwürdigende Äußerung ein Werturteil oder eine Tatsachenbehauptung.

Handelt es sich um ein Werturteil (z. B. „Der Lehrer ist unangenehm“ oder „Der Lehrer ist doof.“), ist die Äußerung dann strafbar, wenn sie eine Beleidigung gem. § 185 StGB darstellt.

Das ist dann der Fall, wenn sie abwertende Missachtung oder Nichtachtung darstellt, und nicht durch die Meinungsfreiheit (oder auch Kunstfreiheit: „Böhmermann-Fall“) gedeckt ist.

„Lehrer ist unangenehm“, wäre danach strafrechtlich nicht zu beanstanden. „Lehrer ist doof“, wäre nicht ok.

Beleidigung kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden (§ 185 StGB).

Handelt sich es um eine herabwürdigende Tatsachenbehauptung (z. B.: „Lehrer hat der halben Klasse eine 6 gegeben“ oder „Lehrer hat das-und-das gemacht.“) muss differenziert werden, ob die Behauptung wahr oder unwahr ist.

Wenn die Behauptung wahr ist, kann sie nur strafbar sein, wenn sie den Adressaten widerrechtlich verächtlich macht, herabwürdigt. Dann wäre das Beleidigung. Sonst sind wahre Tatsachenangaben nicht zu beanstanden („Lehrer hat der halben Klasse eine 6 gegeben.“)

Wenn die Behauptung nicht wahr und herabwürdigend ist, kann sie als üble Nachrede (§ 186 StGB, Wahrheit nicht erweislich) und etwas verschärft als Verleumdung (§ 187 StGB, Behauptung wider besseres Wissen) betraft werden.

Zivilrechtlich können je nachdem Unterlassungsansprüche (bei Beleidigung) und Widerrufsansprüche (bei Tatsachenbehauptungen) bestehen.

In gravierenden Fällen auch Schmerzensgeldansprüche und Schadensersatzansprüche (z. B.: zu Unrecht Herabgewürdigter verliert Job).

Bei der Frage, ob der NAME des Lehres veröffentlich werden darf, geht letztlich um die Frage, ob das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt wird oder nicht.

Bei Lehrern hat der BGH das für Bewertungsportale (sog. „Spickmich-Urteil“) verneint BGH, Urteil v. 23.06.2009, Az. VI ZR 196/08. Also keine Persönlichkeitsrechtsverletzung bei Namensnennung.

Da hat der BGH geurteilt, dass nicht unwahre und nicht beleidigende Inhalte von der Meinungsfreiheit gedeckt sind und der Lehrer die Nennung seines Namens und der Bewertung im Internet nicht verhindern kann.

Das bedeutet, dass im hiersiegen Fall eine Nennung des Namens rechtlich m. E. in Ordnung ist.

RA Kempgens, Stand 19.8.2020