25.07.2017: Kartellabsprachen Autoindustrie

 Im Zusammenhang mit den möglichen Kartellabsprachen in der Autoindustrie stehen einzelnen Autofahrern Schadenersatzansprüche gegen die Hersteller zu.

  • 33 GWB(Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) sieht in Abs. 3 folgendes vor:

Wer einen Verstoß nach Abs. 1vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet“.

Damit können Verbraucher zu viel gezahlte Beträge als direkten Schadenersatzanspruch von dem Hersteller zurückverlangen. Knackpunkt ist die Frage, wie hoch ein solcher Anspruch ist. Es stellt sich nämlich die Frage, wie viel der Autokunde tatsächlich zu viel bezahlt hat.

  • 33 Abs. 2 Satz 2 GWB sieht allerdings eine Beweiserleichterung vor. Die Vorschrift verweist auf § 287 ZPO. Diese Vorschrift sieht eine richterliche Schätzung im Rahmen einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit vor. Dies bedeutet prozessual, dass die Beweislast im Verhältnis zu der grundsätzlichen Schadenthematik deutlich reduziert ist. Es reicht also für die Annahme der Höhe des Schadens eine hinreichende Wahrscheinlichkeit aus.

Autokunden sollten daher die Entwicklung genau verfolgen und bei bekannt werdenden Zahlen etwaiger Überhöhungsbeträge unbedingt eine entsprechende Forderung bezogen auf den Kaufpreis ihres Fahrzeuges schriftlich gegenüber dem Hersteller stellen.

RA Arndt Kempgens

Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht / Fachanwalt Versicherungsrecht