WDR Fernsehen berichtet in der Sendung vom 31.8. exemplarisch über einen Unfall eines Autofahrers mit einer Straßenbahn. 2/3 will das Verkehrsunternehmen nur zahlen, obwohl das Auto bei dem Unfall stand. Mehr dazu sehen Sie im Sendemitschnitt auf der Homepage des WDR unter https://www1.wdr.de/mediathek/video/sendungen/lokalzeit-ruhr/video-lokalzeit-ruhr-1854.html

Hier in Kürze die wichtigsten Grundinfos zum Thema Straßenbahn und Straßenverkehr:

Grundsätzlich unterliegen Straßenbahnen dem normalen Verkehrsrecht und der für Alle gültigen Straßenverkehrsordnung.

Damit innerstädtische Verkehr aber überhaupt flüssig ablaufen kann, stellt das Verkehrsrecht Vertrauensgrundsätze auf.

An einer Ampelkreuzung darf sich ein Autofahrer beispielsweise darauf verlassen, dass die anderen Autofahrer Rotlicht beachten. Es gibt also grundsätzlich keine Verpflichtung, an einer Grünlicht zeigenden Ampel anzuhalten, um mögliche Rotlichtverstöße anderer Verkehrsteilnehmer zu beobachten. Es ergibt sich hieraus also keine Mithaftung.

Da Schienenfahrzeug nicht ausweichen können und viel träger bremsen, kennt die Straßenverkehrsordnung (StVO) einige Vorrangrechte für Straßenbahnen.

Das sind insbesondere §§ 2 Abs. 3: „Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.“

und § 9 Abs. 1 S. 3 StVO: „Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird.“

Nach ständiger Rechtsprechung dürfen Straßenbahn Führer und sich darauf verlassen, dass andere Verkehrsteilnehmer diesen Vorrang grundsätzlich beachten (z. B.: LG Bochum, Urteil vom 17.3.2006, 5 S 261/05; OLG Hamm, Urteil vom 13.4.2018, 7. Zivilsenat, AZ: 7 U 36/17).

Aber: In dem Moment, in dem sich die Gefahr einer Kollision aufdrängen muss und eine rechtzeitige Räumung des Gleisbereichs unwahrscheinlich ist oder sich die Straßenbahn sonst einer unklaren Verkehrssituationen nähert, entfällt die Berechtigung des Straßenbahnführers, auf seinen Vorrang zu vertrauen und dann ist er gegebenenfalls zur Einleitung einer Schnellbremsung verpflichtet (OLG Hamm a. a. O.).

Weitere Infos im Fernsehinterview: