Können an Corona erkrankte Kinder oder „Verdachtsfälle“ bei Nicht-Isolation gegen den Willen der Eltern in geschlossene Einrichtung untergebracht werden?

https://www.nw.de/nachrichten/zwischen_weser_und_rhein/22837442_Gesundheitsaemter-Kinder-sollen-getrennt-vom-Rest-der-Familie-isoliert-werden.html

https://www.bild.de/politik/inland/news-inland/bei-corona-verdacht-gesundheitsaemter-wollen-kinder-von-familien-isolieren-72246430.bild.html

Diese Pläne, Ankündigungen der Behörden sorgen für größte Verunsicherung.

Geht das rechtlich überhaupt?

Ein höchst brisantes Thema. Das Grundgesetz garantiert in Art. 6, dass Pflege und Erziehung der Kinder natürliches Elternrecht sind.

Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen (Art. 6 Abs. 3 GG).

Also nur in Fällen krasser Kindeswohlgefährdung und wenn nichts anderes hilft (ultima ratio).

Nach § 1666 BGB ist das zuständige Familiengericht dazu verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet ist

und

die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden.

In Extremfällen ist die Entziehung der elterlichen Sorge für beide Elternteile grundsätzlich rechtlich möglich.

Dies kommt allerdings nur in Betracht, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind (§ 1666a BGB).

Es kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht darauf an, ob es Andere „besser“ machen. Eltern müssen auch nicht ihre Erziehungsfähigkeit positiv „unter Beweis stellen“.

Entziehung setzt voraus, dass ein das Kind gravierend schädigendes Erziehungsversagen mit hinreichender Gewissheit feststeht. Der Staat darf seine eigenen Vorstellungen von einer gelungenen Kindererziehung grundsätzlich nicht an die Stelle der elterlichen Vorstellungen setzen (so z. B. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. November 2014 –  1 BvR 1178/14 –)

Erziehungs- und Fehler bei der Gesundheitssorge sind in diesem Sinne natürlich Warnzeichen.

RA Kempgens. Rechtsmeinung vom 6.8.2020