Alles rund um das Thema Laub und wer es wegfegen muss, lesen Sie hier:

Das Laub des Nachbarn kann zu Streit führen. Aber wer muss Laub beseitigen? Muss ein Nachbar dem anderen für Laubfegen etwas zahlen? Und was ist eine Laubrente?

1.

Wer ist für die Baumpflege / Beseitigung von Laub zuständig?

Grundsätzlich muss jeder Bauminhaber (also der Inhaber des städtischen oder privaten Grundstücks, auf dem der Baum steht) dafür sorgen, dass im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflichten keine Gefahren für Dritte entstehen (§ 823 BGB).

Er muss als z. B. abgestorbene Äste abschneiden oder auch morsche Bäume fällen, so dass Gefahren so gering wie möglich gehalten werden.

Wenn von einem privaten Baum aus Blätter in den öffentlich Verkehrsraum fliegen, muss der Bauminhaber Blätter aber nur beseitigen, wenn der Baum die zulässigen Abstandsflächen unterschreitet.

Wenn jemand über ein glattes Blätterfeld stürzt, können gegen den Beseitigungspflichtigen Schadenersatz- und Schmerzendgeldansprüche (§ 253 BGB) bestehen.

Außerdem kommt bei Körperschäden sogar ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung in Betracht (§§ 223, 229 StGB).

Allerdings werden Ansprüche von Gestürzten durch Mithaftungseinwände gekürzt oder sogar wieder komplett ausgeschlossen (§ 254 BGB, „das konntest Du doch sehen, hättest vorbeigehen können“).

Die Blätter eines öffentlichen Baums -Eigentum der Stadt- muss eigentlich auch die Stadt selbst beseitigen. Diese konkrete Pflicht wird aber -wie die Schneeräumpflichten- oft auf Anlieger übertragen.

2.

Muss ich dem Nachbarn etwas zahlen, was ist mit einer Laubrente?

Bei privaten Nachbarn kann ein Beseitigungs- oder auch ein Anspruch auf Entschädigung (Laubrente) dann bestehen, wenn der Baum bzw. der Nachbar Störer im Sinne des Gesetzes ist (§ 1004 BGB).

Ist der Nachbar Störer im Sinne des Gesetzes, muss er den Baum stutzen, schlimmstenfalls auch Fällen.

Außerdem muss er den Mehraufwand dem Nachbarn bezahlen, den dieser bei der Beseitigung der Blätter hat (sog. monatliche Laubrente).

Voraussetzung einer Laubrente ist aber ein sehr hoher Umfang der Beeinträchtigung.

Ein paar mehr Blätter reichen nicht. Es muss vielmehr eine starke Beeinträchtigung der Nutzbarkeit des Grundstücks vorliegen, die über das ortsübliche Maß hinausgeht und einen unzumutbar hohen Aufwand für die Beseitigung des Laubs verursacht (OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.09.2009 – 6 U 185/07).

Grundsätzlich also sehr hohe Hürden, aber möglich.

Wenn der Baum den nachbarrechtlichen Abstandsvorschriften (Landesrecht) entspricht, können zwar trotzdem Pollen, Blüten und Blätter auf das Nachbargrundstück wehen, dann ist der Eigentümer des Baumgrundstücks aber nicht Störer im Sinne des Gesetzes.

Dann muss der Nachbar auch bei starkem Blätterfall in den Nachbargarten weder den Baum nicht stutzen noch eine Laubrente zahlen (BGH, Urteil vom 20. September 2019 – V ZR 218/18).

Wenn der Baum die nachbarrechtlichen Abstandsvorschriften unterschreitet, kann dagegen der Nachbar bei unzumutbarer Beeinträchtigung eine Laubrente sogar dann fordern, wenn sein möglicher Anspruch auf Fällung des Baumes schon verjährt ist (BGH, Urteil vom 27.10.2017, V ZR 8/17.

Das kann beispielsweise dann eine Rolle spielen, wenn der Baum schon sehr alt ist oder das Nachbar verkauft wird und der neue Nachbar sich -anders als der alte Nachbar- an den Blättern stört.

RA Kempgens, Stand 9.11.2020