Hitze und offene Fenster. Bei Manchen liegen die Nerven blank.

Ein kurzer Überblick über die heißesten Streitthemen:

  1. Eigene Getränke im Fitness-Studio trotz Verboten?

Der Studio- Betreiber hat grundsätzlich Hausrecht, kann also auch die Regeln -meist durch AGB- bestimmen.

Regeln sind nur unwirksam, wenn sie die Kunden unangemessen benachteiligen (§ 307 BGB).

In manchen Studios sind eigene Getränke verboten.

Getränke beim Sport sind -auch aus gesundheitlichen Gründen- ein absolutes Muß.

Andererseits kann bei selbst mitgebrachten Getränken in unterschiedlichsten Behältern ein Hygieneproblem entstehen.

Einige Fitnessstudios haben daher Getränke-Flatrates.

Wenn das im Monatsbeitrag enthalten ist und die Versorgung funktioniert, darf ein Studio das Mitbringen eigener Getränke untersagen.

Wenn aber keine Flat-Rate enthalten ist und Getränke nur teuer im Studio gekauft werden dürfen, dürfte eine „Mitbring-Verbots-Klausel“ wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam sein.

Mein Tipp: Mit dem Betreiber sprechen und eine einvernehmliche Regelung treffen (z. B.: Freigetränke).

Wenn das nicht klappt: Kündigen und ein neues Studio anderes Studio suchen.

2. Zu viel nackte Haut, geht das überhaupt?

Achtung beim Gang vom Fitness-Studio nach Hause: Bitte nicht zu freizügig in der „normalen“ Öffentlichkeit.

Nicht alles, was am Baggersee, am Strand oder auch im Fitness-Studio erlaubt ist, geht auch in der Fußgängerzone.

Wer zu freizügig durch die Fußgängerzone geht, riskiert im Extremfall ein Knöllchen wegen Belästigung der Allgemeinheit gemäß § 118 OWiG, übrigens von 5 EUR bis zu 1.000 EUR § 17 OWiG).

3. Erregung öffentlichen Ärgernisses?

Wer bei dem schönen Wetter dann mit dem Partner am Baggersee wild knutscht, ist noch save, solange es noch im Rahmen bleibt.

Wer aber öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und ein Ärgernis erregt, kann sich sogar strafbar machen (z. B.: Sex im Freibad).

§ 183a StGB sieht nämlich Geldstrafen bis hin zu -theoretischen- Haftstrafen von bis zu einem Jahr vor.

(ein Beispiel: https://www.focus.de/panorama/welt/normal-gibt-s-nicht-mal-hausverbot-nach-schwimmbad-sex-erklaert-nun-der-betreiber-der-akt-war-gar-nicht-das-problem_id_4744483.html)

4. Was ist denn dann mit Grillen?

Dann doch besser Grillen und chillen.

Aber Achtung: Grillen ist nur erlaubt, wenn der Nachbar nicht übermäßig gestört wird (§ 906 BGB).

Der muss zwar Beeinträchtigungen gelegentlich hinnehmen. Wie oft ist bei Gericht umstritten, 1 x pro Monat in den Sommermonaten dürfte aber rechtlich nicht zu beanstanden sein.

Mein Tipp: Nachbarn einladen.

5. Was ist mit der Nachtruhe?

Mit oder ohne die Nachbarn, um 22 Uhr beginnt die Nachtruhe. Musik bitte dann nur noch in Zimmerlautstärke. Sonst droht ebenfalls ein Bußgeld nach dem Immissionsschutzgesetz (ImSchG).

6. Dann eben selbst Musik machen?

Und auch Achtung beim sonntäglichen Entspannungs-Klavierspiel.

Nur 1 bis 2 Stunden sind an Sonn- und Feiertagen erlaubt (an Werktagen 2 bis 3 Stunden). Alles allerdings nur unter Einhaltung der üblichen Mittags- und Nachtruhezeiten (BGH, Urteil vom 26.10.2018, V ZR 143/17).

Mein Tipp: Fenster zumachen während der Übungsstunden.

RA Kempgens, Stand 9.8.2020