Hier der Text aus der BILD vom 27.10.:

LEBENSGEFÄHRLICHE KURVE IN BOCHUMNavi schickt Fahrer in den Gegenverkehr!

Bochum – Die beiden Autos sind frontal zusammengekracht, Fahrerin (52) und Fahrer (29) werden beide schwer verletzt, kommen mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus. Das Unfassbare: Schuld an dem Unfall ist eine gefährliche Navi-Falle!

Die Auffahrt Bochum-Mitte auf die A 40 in Richtung Essen: Wer hier der Ansage seines Navigationssystems vertraut, kann in Sekundenschnelle in Lebensgefahr geraten. Denn viele Autofahrer, die an der Herner Straße auf die A 40 in Richtung Essen fahren wollen, bekommen zu Beginn der Auffahrt die Ansage: „Bitte links halten“!

 So auch am Donnerstag. Ein Polizist am Unfallort: „Das ist hier nicht der erste Crash. Und selbst die auffälligen Fahrbahnmarkierungen helfen offensichtlich nicht bei jedem.“

Sind wegen dieser gefährlichen Stelle jetzt weitere Schutzmaßnahmen geplant? Ein Sprecher des Autobahnbetriebs Straßen.NRW: „Wir haben ja bereits sehr auffällige Markierungen, das gibt es sonst kaum in Autobahnabfahrten. Meine Empfehlung: Nicht blind dem Navi folgen, sondern nachdenken und auf die Verkehrsregeln achten. Dann passiert auch nichts.“

Wer zahlt beim Navi-Crash?

► Verkehrsanwalt Arndt Kempgens (50) erklärt in BILD: „Kommt es durch Falschinformationen durch das Navi zu Unfällen, kommt durchaus eine Haftung des Navi-Anbieters in Betracht. Das gilt insbesondere dann, wenn es an bestimmten Stellen zu einer Häufung kommt. Allerdings versuchen sich die Anbieter durch standardisierte Hinweise vor der Fahrt aus der Verantwortung zu ziehen.“

Zum BILD online-Artikel geht es hier:

Kurzinfos zur Rechtlage bei Navi-Fehlern:

Beim Kauf eines Navi-Systems ist Kaufrecht anwendbar (§ 433 BGB).

Anbieter müssen dafür sorgen, dass ihre Systeme und Daten auf dem aktuell neuesten Stand sind. Ansonsten liegt ein Mangel vor, der zur Nachbesserung, Neulieferung oder auch zur Rückgabe berechtigt (§ 437 BGB).

Kommt es durch Falschinformationen zu Unfällen (z.B.: Treppen-Fälle, Geisterfahrer, Einbahnstraßen usw.), kommt durchaus eine Haftung des Navi-Anbieters in Betracht. Das gilt inbesondere dann, wenn es an bestimmten Stellen oder in bestimmten Situation zu einer Häufung kommt. Dann muss der Navi-Anbieter reagieren.

Allerdings versuchen sich die Anbieter durch standardisierte Hinweise am Anfang der Fahrt aus der Verantwortung zu ziehen.

Verkehrsrechtlich ist jeder Autofahrer nämlich selbst für die Einhaltung der Straßenverkehrsordnung verantwortlich.

Verkehrsschilder sind Verwaltunsgakte (§ 35 VwVfG), Navi-Anweisungen heben sie oder andere Verkehrsregeln nicht auf.

Das Navi ersetzt nicht die Pflicht zur aufmerksamen Fahrweise (§ 1 StVO).

Ablenkung durch das Navi kann versicherungsrechtlich sogar als grob fahrlässig (§ 81 VVG) gewertet werden. Dann kann es bei verschuldeten Unfällen zu Abzügen bei der eigenen Kaskoversicherung kommen (LG Osnabrück, 1 O 785 /13).

In einem Bußgeldverfahren können sich Autofahrer aber durchaus auf die Sondersituation berufen, damit gegen sie eingeleitete Verfahren eingestellt werden (§ 46 OWiG)

LG

Arndt