Das Oberlandesgericht Hamm hat in einer von unserer Kanzlei eingereichten VW-Wandlungsklage nunmehr einen Hauptverhandlungstermin anberaumt auf den

18. Januar 2018.

Unser Mandant hatte im Dezember 2014 einen VW Tiguan Diesel mit Schummelsoftware gekauft. Das Autohaus verweigerte die Rücknahme. Die danach beim Landgericht Bochum eingereichte Klage blieb dort zunächst erfolglos. Der zuständige Richter bestätigte zwar ausdrücklich, dass ein kaufvertraglicher Mangel gemäß § 434 BGB vorliegt, dieser sei aber unwesentlich gemäß § 323 Abs. 5 BGB.

Bei einem unwesentlichen Mangel in diesem Sinne hat der Käufer nach der gesetzlichen Konstellation zwar Schadenersatz- und Minderungsansprüche, darf die Kaufsache aber nicht gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückgeben („Mit-Kanonen-Auf-Spatzen-Argument“).

Mit dieser Entscheidung des LG Bochum sind wir nicht einverstanden und haben Berufung zum OLG Hamm eingelegt. Dort gibt es in Parallelverfahren zwar positive Signale, aber noch keine Urteils-Entscheidung des einflussreichen Oberlandesgerichts.

Das erwartete Verfahren dürfte daher ganz herausragende Bedeutung in dem weltweiten Diesel-Skandal haben.